Allgemeine Förderbestimmungen

Mitgliederförderaktion

Sehr geehrte Mitglieder,

der Kern unserer genossenschaftlichen Idee und unseres Arbeitens liegt in der menschlichen Nähe, im Vertrauen und in der Kontinuität. Durch die Verwurzelung in der Region fühlen wir uns den Menschen, der Kultur und der Wirtschaft hier in der Region verpflichtet. Die Mitglieder sind das Fundament, auf dem jede Volksbank steht. So ist die Mitbestimmung und die Mitgestaltung unserer Mitglieder für uns selbstverständlich. Als Mitglied unserer Genossenschaftsbank können Sie zum Vertreter gewählt werden und nehmen somit Einfluss auf die Unternehmenspolitik unserer Bank. Mit unserer Mitgliederförderaktion bekommen Sie als Mitglied noch eine weitere Gestaltungsmöglichkeit dazu.

Die Mitgliederförderaktion ermöglicht jedem Mitglied der Dortmunder Volksbank eG, im laufenden Kalenderjahr Projekte, Vereine oder Institutionen seiner Wahl für eine Förderung vorzuschlagen. Dies gilt für das Geschäftsgebiet der Dortmunder Volksbank eG, Volksbank Hamm, Volksbank Unna, Volksbank Schwerte, Volksbank Waltrop, Volksbank Datteln, Volksbank Oer-Erkenschwick, Volksbank Henrichenburg, Volksbank Lünen, Volkskbank Castrop-Rauxel und Volksbank Brambauer.

Volksbank Hamm, Volksbank Unna, Volksbank Schwerte Volksbank Waltrop, Volksbank Datteln, Volksbank Oer-Erkenschwick, Volksbank Henrichenburg, Volksbank Lünen, Volkskbank Castrop-Rauxel und Volksbank Brambauer sind Niederlassungen der Dortmunder Volksbank eG. Das Mitglied ist formal Anteilseigner der Dortmunder Volksbank eG, unterstützt aber mit diesem Programm seine Volksbank vor Ort.

Woher kommen die Fördermittel?

Bei den Fördermitteln aus der Mitgliederförderaktion handelt es sich um Geldzuwendungen aus Reinerträgen des Gewinnsparvereins e.V. der Volksbanken Raiffeisenbanken. Reinerträge sind zweckgebundene Spendenmittel, die gesetzmäßig bei einer Lotterie anfallen. Bei dieser Lotterie handelt es sich um das Gewinnsparen der genossenschaftlichen Banken.

Die Höhe der Fördermittel für die Mitgliederförderaktion der Dortmunder Volksbank eG richtet sich nach der Anzahl unserer Mitglieder zum 31.12. des vorigen Jahres.

Für 1 Mitglied stehen 1,00 € Fördermittel für die Mitgliederförderaktion zur Verfügung. Diese Summe stellt die Bank aus den ihr zugewiesenen Reinerträgen des Gewinnsparvereines zur Verfügung.

Am 31.12.2020 betrug die Zahl der Mitglieder der Dortmunder Volksbank eG 201.000.

Wie kann ich an der Mitgliederförderaktion teilnehmen?

An der Mitgliederförderaktion dürfen nur Mitglieder der Dortmunder Volksbank eG teilnehmen.
Die Vorschläge sind seit dem 03.02.2020 ganzjährig über die Homepage der Dortmunder Volksbank (https://www.dovoba.de/foerderaktion) einzureichen.

Verantwortlich für den Inhalt ist:

Dortmunder Volksbank eG
Betenstr. 10
44137 Dortmund

Eine Begründung für die Förderung bzw. eine genaue Projektbeschreibung ist notwendig. Diese Begründung muss bei der Antragserfassung angegeben werden. Darüber hinaus ist eine Antragssumme i.H.v. mind. 500,- € und max. 2.000,- € anzugeben. Ihr Vorschlag und die Begründung werden der Mitglieder-Jury für die Auswahl der/des zu fördernden Institution/Vereines zur Verfügung gestellt.
Ein Mehrfachvorschlag eines Projektes ist für die Auswahl der zu fördernden Institutionen/Vereine unerheblich. Ein Projekt kann nur einmal pro Kalenderjahr berücksichtigt werden.

Es werden nur vollständig ausgefüllte Anträge bei der Auswahl berücksichtigt.

Auswahl der zu fördernden Institutionen/Vereine

Eine unabhängige Jury aus Mitgliedern der Bank entscheidet über die Auswahl der vorgeschlagenen Projekte und die Verteilung der zur Verfügung stehenden Fördermittel. Es wird jeweils eine Jury für die Dortmunder Volksbank eG und für ihre Niederlassungen Volksbank Hamm, Volksbank Unna, Volksbank Schwerte,Volksbank Waltrop, Volksbank Datteln, Volksbank Oer-Erkenschwick, Volksbank Henrichenburg, Volksbank Lünen, Volskbank Castrop-Rauxel und Volksbank Brambauer gebildet. Die Jury besteht aus je 5 Mitgliedern aus den Marktbereichen der jeweiligen Banken.

Sollten weniger Vorschläge eingereicht werden, als zur Verfügung stehende Fördermittel vorhanden sind, behält sich die Bank vor, die restlichen Fördermittel in eigenem Ermessen zu vergeben.

Die Mitarbeiter/innen und deren Angehörige - soweit sie selbst Mitglieder der Dortmunder Volksbank eG sind - haben ein Vorschlagsrecht. Sie können allerdings nicht der Mitglieder-Jury angehören.

Die Teilnehmer der Mitglieder-Jury können keine Vorschläge für eine Förderung einreichen.

Die Auswahl der zu fördernden Projekte aus den rechtzeitig eingereichten Vorschlägen durch die Mitglieder-Jury erfolgt zweimal im Jahr. Der erste Entscheid erfolgt bis Anfang Mai, der zweite bis Ende Oktober. Die Empfänger der Fördermittel werden per E-Mail (falls uns eine E-Mail Adresse vorliegt) benachrichtigt.

Zusätzlich zur Mitgliederförderaktion behält sich die Dortmunder Volksbank eG das Recht vor, ein Online-Voting zur Förderung weiterer eingereichter Institutionen und Projekte durchzuführen. Teilnahmeberechtigt sind nicht berücksichtigte Institutionen der Mitgliederförderaktion. Der Ablauf und die Bedingungen sind den im Vorfeld zu veröffentlichen Informationen zu entnehmen.

Die endgültige Entscheidung über die Geldzuwendung obliegt – auch bei einem durchgeführten Online-Voting – dem Gewinnsparverein e.V. der Volksbanken Raiffeisenbanken.

Voraussetzungen für eine Förderung

Unterstützt werden Vereine, Institutionen und Projekte, die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes als gemeinnützig anerkannt sind.

Nach § 52 Abgabenordnung sind unter anderem die Förderung:
 
•    der Jugend und Altenhilfe
•    von Wissenschaft und Forschung
•    des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege
•    der Religion
•    von Kunst und Kultur
•    des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
•    des Sports
•    des Tierschutzes

als gemeinnützige Tätigkeiten anerkannt.

Wegen der Einzelheiten der als Förderung der Allgemeinheit anerkannten Tätigkeiten wird auf § 52 Abs. 2 Abgabenordung (gültig für NRW) verwiesen. Der § 52 Abs. 2 Abgabenordnung kann in diesem Dokument auf der letzten Seite eingesehen werden.

Der Fördermittelempfänger verpflichtet sich, erhaltene Fördermittel ausschließlich für das angegebene Projekt zu verwenden.

Ferner verpflichtet sich der Fördermittelempfänger die Fördermittel zeitnah zu den in der Zuwendungserklärung angegeben steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Darüber hinaus ist der Fördermittelempfänger ebenfalls zur Rückzahlung der Fördermittel verpflichtet, sobald er vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungserklärung erstellt.

Die gemachten Angaben zur Gemeinnützigkeit werden nicht als Nachweis anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides (ist als Dokument dem Antrag beizufügen oder in anderer Weise schriftlich der Dortmunder Volksbank eG anzuzeigen) länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufi-gen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1944 – BStBI I S. 884).

Voraussetzung für die Auszahlung des Förderbetrages ist die Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Zuwendungsbestätigung der zu fördernden Institution.

Die Auszahlung der Fördermittel wird nach Eingang der Zuwendungsbestätigung ab dem 1.7. des jeweiligen Jahres vorgenommen.

Vereinbarung über die Nutzung personenbezogener Daten

Die auf den Internetseiten www.dovoba.de/mitglieder/mitglieder-foerderaktion.html gemachten Angaben werden durch Absenden des ausgefüllten Formulars als zutreffend bestätigt.

Das vorschlagende Mitglied bestätigt damit die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner eigenen Daten sowie die Dateneingabe des Vorschlages nach besten Wissen und Gewissen. Das vorschlagende Mitglied stimmt gleichzeitig der Speicherung seiner Daten zur weiteren Bearbeitung im Zuge der Mitgliederförderaktion zu. Es gelten die Datenschutzbestimmungen der Dortmunder Volksbank eG.

Die vorgeschlagene Institution wird durch eine E-Mail über den Vorschlag informiert und dabei aufgefordert bis 2 Wochen vor dem Termin der Mitglieder-Jury seine Daten zu bestätigen bzw. zu korrigieren. Mit der Bestätigung stimmt die vorgeschlagene Institution der Teilnahme an der Mitgliederförderaktion zu. Gleichzeitig stimmt die Institution, ebenfalls unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen der Dortmunder Volksbank eG, der Datenspeicherung sowie -verwendung innerhalb der Mitgliederförderaktion zu.

Sowohl das vorschlagende Mitglied als auch die vorschlagende Institution stimmt durch die Bestätigung seiner Angaben der Verwendung der gemachten Angaben für folgende Zwecke zu:

•    Datenweitergabe an die Mitglieder der Mitglieder-Jury
•    Durchführung eines Online-Votings auf der Homepage der Dortmunder Volksbank eG
•    Erstellung und Veröffentlichung von Fotos und Berichten zur Presseberichterstattung
•    Veröffentlichung geförderter Projekte (Fotos und Bericht) auf der Homepage der Dortmunder Volksbank
•    Veröffentlichung geförderter Projekte (Fotos und Bericht) auf den Social-Media-Profilen der  Dortmunder Volksbank

Die Veröffentlichung geförderter Projekte umfasst nicht die Bekanntgabe von Kommunikations- bzw. Adressdaten.

Die Zustimmung kann jederzeit durch schriftliche Bekanntgabe an die Dortmunder Volksbank eG widerrufen werden.

Weitere Fragen beantworten wir Ihnen gerne. Bitte wenden Sie sich an Ihre Geschäftsstelle vor Ort oder schreiben Sie uns eine E-Mail an mail@dovoba.de.

§ 52 Gemeinnützige Zwecke (der Abgabenordnung)

Gültig für NRW

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2. die Förderung der Religion;
3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5. die Förderung von Kunst und Kultur;
6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophenund Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14. die Förderung des Tierschutzes;
15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20. die Förderung der Kriminalprävention;
21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;
24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

Stand: März 2021